Artikel 1.
Respect.

Jeder hat das Recht mit Respekt behandelt zu werden, zufolge den grundlegenden menschenrechtlichen Normen des Wuerdes, Integritaets,
Identitaets und Non-diskriminierungs.
Artikel 2.
Freiheit.

Jeder hat das Recht auf Zugang zu Kommunikationskanaele, ungehindert von oeffentliche oder kommerzielle Kontrolle.
Artikel 3.
Zugang.

Um ihre Rechte aus zu ueben, muss jeder fairen und
gerechten Zugang haben zu lokale und mondiale Mitteln und Bedingungen fuer
konventionelle und fortschrittliche Kommunikationskanaele; um
Meinungen, Informationen und Ideen zu erhalten in ihre eigene
Sprache; um ein breites Spektrum von kulturellen Produkten fuer eine
Vielfalt an Geschmaeckern und Interessen zu empfangen; und um einfache Zugang zu haben zu Daten ueber die Eigentuemer der Medien und Informationsquellen. Einschraenkungen dieses Zugangs koennen nur stattfinden auf ein guter und zwingender Grund, wenn vorgeschrieben durch internationalen mensenrechtliche Normen oder wenn notwendig zum Schutz einer demokratischen Gesellschaft oder der Grundrechte von Anderen.
Artikel 4.
Unabhaengigkeit.

Die Verwirklichung des Menschenrechtes teil zu nehmen an, bei zu tragen zu und zu profitieren von der Entwicklung selbstverwaltender Kommunikationsstrukturen erfordert eine internationale Hilfeleistung zur
Entwicklung unabhaengiger Medien; Trainingsprogramme fuer professionelle Medienarbeiter; der Gruendung unabhaengiger Interessenvertretungen oder
Gewerkschaften fuer Journalisten und von Vereinigungen der Herausgeber und
Verleger; und die Annahme von internationale Normen.
Artikel 5.
Alphabetisierung.

Jeder hat das Recht sich die Informationen und
Faehigkeiten zu erwerben, die notwendig sind um vollstaendig teil zu nehmen an der oeffentliche Auseinandersetzung und Kommunikation. Dazu sind erfordert: die Faehigkeit zu lesen, zu schreiben und zu erzaehlen; eine kritische Medienbewusstheit; die Faehigkeit mit Komputer zu arbeiten; und Unterricht ueber die Rolle der Kommunikation im Gesellschaft.
Artikel 6.
Schutz der Journalisten.

Journalisten muss den vollstaendigen Schutz
des Gesetzes gewaehrdet werden, einschliesslich des
internationales
Menschenrechtes, vorerst in Gebieten wo bewaffneten
Konflikten herrschen.
Ihnen muss sichere, ungehinderter Zugang zu
Informationsquellen gestattet
sein, und es muss ihnen moeglich sein, wenn notwendig, ihr Recht ueber
eine internationale Koerperschaft einzufordern.
Artikel 7.
Recht auf Erwiderung.

Jeder hat ein Recht auf Erwiderung und auf Entschaedigung
im Fall des
Schadens durch falsche Informationen. Betroffene
Einzelpersonen sollten
eine Moeglichkeit erhalten zur unverzueglichen
Korrektur unwahrer Tatsachen, die sie
betreffen und an deren Berichtigung
sie ein berechtigtes Interesse haben.
Diese Richtigstellungen sollten wie
die urspruenglichen
Aeusserungen plaziert werden. Staaten sollten Strafen
auferlegen fuer bewiesen Schadenfallen, oder
Richtigstellungen fordern,
wenn ein Gericht hat geurteilt dass ein
Informationsanbieter mit Wissen
und Willen ungenaue oder
irrefuehrende und schadende Information
verbreitet hat, oder die
Verbreitung davon ermoeglicht hat.
Artikel 8.
Kulturelle Identitaet.

Jeder hat ein Recht auf Schutz seiner
kulturellen Identitaet. Dies enthaltet das Respekt fuer jeders Bemuehungen
sich kulturell zu entwickeln und das Recht sich freilich in der eigenen Sprache auszudrucken. Jeders Recht auf Schutz des lokalen Kulturraumes und kulturellen Erbes sollte die uebrige Menschenrechten oder die Vorschriften
dieses Chartas nicht beeinschraenken.
Artikel 9.
Verschiedenheit an
Sprachen.

Jeder hat ein Recht auf ein Verschiedenheit an Sprachen. Dies
enthaltet das Recht sich auszudrucken in und Zugang zu erhalten zu
Information in
der eigenen Sprache, das Recht ihre eigene Sprache zu
verwenden in von der Staat finanzierte
Bildungsanstalten, und das Recht,
wenn gewuenscht,
adaequate Vorschriften fuer die Benuetzung von
Minderheitssprachen
zu erhalten.
Artikel 10.
Teilnahme ans Politische. 
Jeder hat das Recht teil zu nehmen an oeffentliche Entscheidungen
ueber die Informationsverbreitung; die Erlangung und Nutzung
von Wissen;
die Bewahrung, der Schutz und die Entwicklung des
Kulturs; die Auswahl und
Anwendung von Kommunikationstechnologien;
und die Struktur und Politik von
Medienindustrien.
Artikel 11.
Rechten des Kindes.

Kinder haben ein
Recht auf Produkten der Massenmedien, die auf ihre Beduerfnissen und
Belangen gerichtet sind und ihre gesunde physische, geistige und
emotionelle Entwicklung foerdern. Sie sollten beschuetzt werden von schaedliche Medienprodukten und von kommerzielle und andere Ausbeutung zu Hause, in der Schule und in Spielplatzen, Arbeitsorten oder Geschaeften. Nationen
sollten die Produktion und weite Distribution foerdern von
kulturelles und Freizeitsmaterial
hoher Qualitaet, das entwickelt wird
fuer Kinder in ihre
eigene Sprache.
Artikel 12.
Cyberspace.

Jeder hat ein Recht auf universellen Zugang zu und gerechten Nutzung von der Cyberspace. Ihre Rechte auf freie und offene Gemeinschaften in Cyberspace, ihre Freiheit elektronischer Meinungsaeusserungs, und ihre Freiheit von elektronische Beobachtung und Eindringung, sollten geschuetzt sein.
Artikel 13.
Privacy 
Jeder hat das Recht geschuetzt zu werden fuer
die Veroeffentlichung
von fuer das oeffentliche Wohl irrelevanten
Behauptungen, oder von privater
Fotos und uebrige nicht autorisierte
privater Kommunikation, oder von
vertraulich gesendete oder erhaelte
privater Information. Datenbestanden,
herbekommen von privater oder
Arbeitskommunikationen und Transaktionen,
sollten nicht genutzt werden
fuer nicht autorisierte kommerzielle oder allgemeine
Beobachtungsziele.
Nationen sollten aber dafuer Sorge tragen, dass der
Privacyschutz nicht
unnoetig die Freiheit der
Meinungsaeusserungs oder der Justizverwaltung
beeinschraenkt.
Artikel 14.
Schaden.

Jeder hat gesetzlichen Schutz
gegen Vorverurteilung durch die
Medien. Medien sollten nicht das Leben von
Personen verzerrt
darstellen, Vorurteile schueren, indem sie Menschen oder
Situationen
diskriminierend darstellen, oder die Wuerde und Faehigkeiten
der
Gegner in nationalen, rassischen oder ethnischen Konflikten
herabsetzen. Medien sollten zur Veraenderung der sozialen und
kulturellen
Rolle von Maennern und Frauen beitragen, um Vorurteile
und alle anderen
Gebraeuche, welche auf der Idee der
Minderwertigkeit oder Ueberlegenheit
eines der Geschlechter oder auf
stereotypen Rollenbildern fuer Maenner und
Frauen beruhen,
abzubauen.
Artikel 15.
Gerechtigkeit.

Jeder hat das
Recht dass die Mindeststandards fuer die
Berichterstattung in einem
laufenden Verfahren respektiert werden.
Diese Mindeststandards beinhalten,
dass die Medien die Angeklagten
nicht vorverurteilen sollen, bevor nicht
die Gerichteeinen
Schuldspruch gefaellt haben.
Artikel
16.Konsum.

Jeder hat ein Recht auf Schutz vor irrefuehrender und verzerrter
Information. Dies betrifft die Aussendung von Nachrichten, die
Bereitstellung von Konsumenteninformation, und im besonderen auf
Kinder
gezielte Werbung. Nachrichten sollten auf Genauigkeit und
Objektivitaet
basieren. Die Bereitstellung von
Konsumenteninformation sollte geleitete
sein vom Recht des
Konsumenten auf den Schutz seiner Gesundheit und
Sicherheit, auf den
Schutz seiner oekonomischer Interessen, vom Recht auf
Entschaedigung
und dem Recht auf Vertretung.
Artikel 17.
Verantwortlichkeit.

Die Medien sollten eine Einrichtung schaffen, mit
der sie gegenueber
der Oeffentlichkeit Rechenschaft ablegen koennen, etwa
durch
selbstreguliernde Koerperschaften, die aus den Medien gebildet
werden oder durch Redaktionsstatuten in den Print- und
audiovisuellen
Medien, mit dem Ziel, die redaktionelle
Unabhaengigkeit zu verstaerken.
Die Medien sollten sich einem
ethischen Prinzip unterordnen, das den
freien Ausdruck und die
genaue Information der Oeffentlichkeit in
Angelegenheit
oeffentlichen Interesses gewaehrleistet.
Artikel 18.
Durchfuehrung.

Um die Realisierung der Charta zu sichern und zu
foerdern, sind die
Parteien angehalten:
A. Allgemeine Bestimmungen:
a. Die Charta zu publizieren und auszusenden;
b. Die Verwirklichung der Massnahmen dieser Charta innerhalb ihrer
eigenen Bewegungen sicher zu stellen;
c. In ihrer eigenen Umgebung das Verhalten der Medien und Informationsanbieter sowie der Kulturproduzenten Im Lichte der Standards
dieser Charta zu ueberwachen;
d. Regelmaessig ueber die Verwirklichung der
Charta an eine Kommission fuer die "Realisierung der Charta" zu berichten.
B. Institutionelle Bestimmungen:
Eine "Kommission zu Realisierung der
Charta" sollte von (aus) allen
Parteien, die die Charta uebernommen haben,
gebildet werden. Funktionen
der Kommission:
a) Die Ueberwachung der
Realisierung der Charta zu koordinieren;
b) Beschwerden ueber Verletzungen
der Massnahmen der Charta von
Parteien oder nicht-Parteien der Charta;
c) In Beschwerdefaellen zu schlichten;
d) Die Charta zu detaillieren, zu
erweitern und anzupassen;
e) Regelmaessige Revisionen der Charta zu
koordinieren.
Vorgangsweisen:
ad b.) Jedermann, der eine Verletzung der
Bestimmungen der Charta durch
Unterzeichner der Charta oder durch Medien,
Informationsanbieter oder
Kulturproduzenten beobachtet, kann bei der
Kommission eine schriftliche
Beschwerde gegen diese Partei einbringen. Die
Kommission wird die
betroffenen Parteien mittels einer Kopie des
Beschwerdebriefes
informieren, und sie um Stellungnahme bitte. Die
Kommission kann
entscheiden Klaeger und Beklagten anzuhoeren. Klaeger und
Beklagter
werden schriftlich von der Entscheidung der Kommission
informiert. Die
Kommission kann eine Beschwerde als berechtigt oder als
unberechtigt
befinden. Die Schlichtung in Beschwerdefaellen wird einem
anerkannten
und bestimmten Verfahren folgen.
ad e.) Die Revisionen
sollten wiederkehrend sein und die erste formelle
Revision sollte
laengstens 5 Jahre nach der UEbernahme der Charta
stattfinden. .
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